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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17 (https://dejure.org/2018,19790)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2018 - 5 S 49.17 (https://dejure.org/2018,19790)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 5 S 49.17 (https://dejure.org/2018,19790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 42 AO 1977, § 1 Abs 3 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 2b KAG BB, § 127 Abs 1 BauGB
    Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 42 AO, § 1 Abs 3 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 2b KAG BB
    Erschließungsbeitragsbescheid; Widerspruch; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Erschließungsbeitrag für zwei Grundstücke; Bestimmtheitsmangel; Heilung im Beschwerdeverfahren; (gefangenes) Hinterliegergrundstück; (unzulässiger) Antrag auf Aufhebung der ...

  • RA Kotz

    Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17
    Die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, der die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwandes rechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse könnte hier die Annahme eines Erschlossenseins des Flurstücks 193 nur tragen, wenn dieses als Hinterliegergrundstück anzusehen wäre, das zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden wäre, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 13, und vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39).

    Auch liegt keine einheitliche Nutzung der beiden in Rede stehenden Flurstücke vor, die es in Abweichung von dem bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff rechtfertigen könnte, diese aus der Sicht der Beitragspflichtigen als ein (größeres) Grundstück erscheinen zu lassen, das den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Erschließungslage auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 19).

    Grundstücke, die brachliegen, können indes nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Verbleibenden Missbrauchsfällen kann durch § 42 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG Rechnung getragen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17
    Der Erschließungsvorteil kann sich neben dem unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstück (Anliegergrundstück) auch auf ein Grundstück erstrecken, das, wie hier das Flurstück 44/2, durch ein weiteres Grundstück von der Erschließungsanlage getrennt ist (Hinterliegergrundstück), soweit es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Erschließungsanlage verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherte Weise auf Dauer zur Verfügung steht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39).

    Das ist der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück zum einen durch eine tatsächliche Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist und zum anderen ausschließlich über die Erschließungsanlage mit dem Straßennetz angebunden wird (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 41).

    Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse könnte hier die Annahme eines Erschlossenseins des Flurstücks 193 nur tragen, wenn dieses als Hinterliegergrundstück anzusehen wäre, das zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden wäre, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 13, und vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 20.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Teilorganisation der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17
    Dies ergibt sich für den jeweiligen Beschwerdeführer aus der gesetzgeberischen Intention des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 - OVG 5 S 27.11 -, juris Rn. 52), und muss aus Gründen der Chancengleichheit gleichermaßen auch für den in erster Instanz erfolgreichen Beschwerdegegner gelten, im Übrigen hier schon deshalb, weil die begehrte Aufhebung der Vollziehung trotz ihres Annexcharakters einen Antrag erfordert, der nicht in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 enthalten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -, juris Rn. 94; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 176; Funke-Kaiser in Bader, VwGO 6. Auflage 2015, § 80 Rn. 114) und welcher angesichts der auf Ersuchen des Antragsgegners von dem Amtsgericht Strausberg mit Beschlüssen vom 6. April 2017 angeordneten Zwangsversteigerung der beiden in Rede stehenden Flurstücke bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 5 S 27.11

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Charité; Universitätsprofessor;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17
    Dies ergibt sich für den jeweiligen Beschwerdeführer aus der gesetzgeberischen Intention des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 - OVG 5 S 27.11 -, juris Rn. 52), und muss aus Gründen der Chancengleichheit gleichermaßen auch für den in erster Instanz erfolgreichen Beschwerdegegner gelten, im Übrigen hier schon deshalb, weil die begehrte Aufhebung der Vollziehung trotz ihres Annexcharakters einen Antrag erfordert, der nicht in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 enthalten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -, juris Rn. 94; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 176; Funke-Kaiser in Bader, VwGO 6. Auflage 2015, § 80 Rn. 114) und welcher angesichts der auf Ersuchen des Antragsgegners von dem Amtsgericht Strausberg mit Beschlüssen vom 6. April 2017 angeordneten Zwangsversteigerung der beiden in Rede stehenden Flurstücke bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - ordnete das OVG Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur an, soweit der Erschließungsbeitrag 40.975,84 Euro überstieg und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab.

    Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 - VG 3 L 601/20 - hat das Verwaltungsgericht seinen Eilbeschluss vom 17. August 2017 in der Fassung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides" nunmehr insgesamt mit dem Argument angeordnet, bei richtiger Ermittlung des dem Grunde nach beitragsfähigen Aufwandes bleibe nach Abzug der erhaltenen Fördermittel kein umlagefähiger Aufwand mehr übrig.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 5. Dezember 2020 dahin ausgelegt, den Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 - VG 3 L 572.17 - in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in vollem Umfang anzuordnen.

    Nach den Beschlüssen der Kammer vom 18. Februar 2013 - VG 3 L 572.17 - und des OVG im Verfahren OVG 5 S 49.17 seien von den ursprünglich festgesetzten Beitragsforderungen 40.975,84 Euro sofort vollziehbar.

    Die Antragsgegnerin habe indessen nach Ergehen mehrerer Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2020 im Hinblick auf die vor dem Amtsgericht Strausberg anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 37/17 und 3 K 52/17 mehrfach erklärt, die Vollstreckung auf Grund des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - bis zur Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVG Bbg einstweilen eingestellt zu haben.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2021 - 3 L 601/20

    Änderung eines im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht

    Der Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 - VG 3 L 572/17- in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache geändert:.

    den Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 - VG 3 L 572/17- in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 1623/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 im vollen Umfang anzuordnen,.

  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
    Denn ein in der ursprünglich nur einheitlich für alle Buchgrundstücke erfolgten Beitragsfestsetzung etwa liegender Fehler wäre jedenfalls durch die Klarstellung des Beklagten in seiner "Ergänzung zum Heranziehungsbescheid" vom 23. Juni 2022 geheilt (vgl. zu einer solchen Möglichkeit: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 15 B 902/96 -, juris Rn. 6; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013., Rn. 534).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18

    Erschließungsbeiträge

    Mit dem Beschluss vom 17. August 2017 ist nämlich die Vollziehung der Beitragsfestsetzung (auch) für das Flurstück ... mit Wirkung ex tunc - also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 18. Februar 2013 - ausgesetzt worden (vgl. zur Rückwirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 17), weshalb der Antragsteller bis zur Abänderung dieses Beschlusses durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 (OVG 5 S 49.17) nicht zur Zahlung dieser Erschließungsbeitragsforderung verpflichtet war.
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